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Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige


Wenn Sie sich selbstständig machen, haben Sie eigentlich die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Gerade als Selbstständiger ist das natürlich sinnvoll, da Sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung meist nur eine geringe Rente erhalten, die zur Absicherung Ihres Lebensunterhaltes nicht reicht. Das Geld ist besser in anderen Rentenversicherungen oder Geldanlagen investiert. Doch nicht in jedem Fall können Sie sich als Selbstständiger von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Mit der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige hat die gesetzliche Rentenversicherung eine neue Einnahmequelle geschaffen, die vor allem kleine Selbstständige betrifft.


1. Wann sind Sie als Selbstständiger versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht betrifft vor allem kleine Selbstständige ohne Arbeitnehmer und bestimmte Berufszweige. Dazu gehören:

  • selbstständige Handwerker mit Eintrag in der Handwerksrolle
  • Lehrer und Erzieher, die selbstständig sind und keinen Arbeitnehmer beschäftigen
  • Selbstständige im Bereich der Pflege
  • Hebammen
  • Künstler und Publizisten
  • Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer
  • Selbstständige, die nur einen Auftraggeber haben und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.


2. Warum Sie durch die Einstellung eines Arbeitnehmers als Selbstständiger nicht mehr versicherungspflichtig sind.

Durch die Einstellung eines Arbeitnehmers können Sie die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung umgehen. Die Rentenversicherungspflicht der Selbstständigen orientiert sich in vielen Punkten an der Scheinselbstständigkeit. Durch die Einstellung eines Arbeitnehmers können Sie verhindern, als scheinselbstständig zu gelten. Allerdings reicht dafür nicht die Vergabe eines 400 Euro Jobs. Ihr Arbeitnehmer muss als versicherungspflichtig gelten, damit Sie als Selbstständiger als eigenverantwortlich eingestuft werden. Damit können Sie die Zwangsversicherung für Selbstständige ausschließen.


3. Die Rentenversicherungspflicht für Handwerker

Gerade als Handwerker wissen Sie oft nicht, ob Sie versicherungspflichtig sind oder nicht. Entscheidend ist der Eintrag in der Handwerksrolle. Betreiben Sie ein zulassungsfreies Handwerk wie zum Beispiel einen Hausmeisterservice oder ein Trockenbauunternehmen, brauchen Sie sich nicht in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, da Sie über keine Befähigungsnachweise zur Ausübung Ihres Unternehmens verfügen müssen. Damit besteht für Sie auch keine Rentenversicherungspflicht. Anders sieht es aus, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben. Dazu gehören alle Handwerksberufe, bei denen Meisterzwang für die Ausübung einer Selbstständigkeit herrscht. In diesem Fall sind Sie auch rentenversicherungspflichtig. Ob Ihr Handwerk zulassungsfrei oder zulassungspflichtig ist, können Sie der HWO in den Anlagen A und B entnehmen.


4. Die Rentenversicherungspflicht für Lehrer und Erzieher

Um in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrer oder Erzieher zu gelten, müssen Sie nicht zwingend eine pädagogische Ausbildung absolviert haben. Auch als Nachhilfelehrer, Fahrschullehrer oder Dozent gelten Sie als Lehrer und sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Wichtig ist allein, dass Sie Ihr Wissen in irgendeiner Form weitergeben. Selbst Tagesmütter zählen unter Umständen zum rentenversicherungspflichtigen Kreis.


5. Die Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonal und Hebammen

Als Hebamme, Physiotherapeut oder Krankengymnast zählen Sie auf jeden Fall zum Kreis der Rentenversicherungspflichtigen. Nicht dazu gehören Sie, wenn Sie als Heilkundiger die Behandlung Ihrer Patienten bestimmen und Diagnosen stellen. Dazu gehören Ärzte, Psychotherapeuten und andere Berufszweige.


6. Die Rentenversicherungspflicht für Künstler und Publizisten

Als selbstständiger Künstler oder Publizist sind Sie in die gesetzliche Sozialversicherung und Rentenversicherung meist eingebunden. Journalisten, Tänzer, Musiker und andere kreative Berufsgruppen sind in der Künstlersozialkasse versichert und unterliegen damit auch der Rentenversicherungspflicht.

7. Auf welcher Grundlage errechnet sich der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wird von einem Einkommen in Höhe von 2555 Euro ausgegangen. Von diesem Einkommen müssen Sie 19,9 Prozent an die Rentenversicherung zahlen. Sie brauchen für die Zahlung Ihres Regelbetrages kein Einkommen nachweisen.


8. Wie hoch wird Ihr Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Als Selbstständiger, der dem Zwang der Rentenversicherungspflicht unterliegt, zahlen Sie einen Regelbetrag, der für alle Selbstständigen gleich ist. Der Beitrag wird jährlich vom Gesetzgeber geprüft und neu angepasst. 2011 liegt der Regelbetrag bei 508,44 Euro. Dieser Regelbetrag wird ohne den Nachweis Ihres Einkommens festgelegt.


9. Gibt es Vergünstigungen für Existenzgründer bei der Rentenversicherungspflicht?

Als Selbstständiger, der gerade seine Existenz neu gegründet hat, brauchen Sie nur die Hälfte des Regelbetrages an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Für das Jahr 2011 beläuft sich somit Ihr Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 254,22 Euro. Die Möglichkeit des halben Regelbetrages haben Sie für die ersten 3 Jahre Ihrer Selbstständigkeit. Diese drei Jahre beginnen erst am Ende des Jahres, in dem Sie sich selbstständig gemacht haben. Einen Nachweis über Ihr tatsächlich erzieltes Einkommen brauchen Sie nicht zu erbringen.


10. Müssen Sie als Existenzgründer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?

Als Existenzgründer der genannten Berufszweige sind Sie in jedem Fall versicherungspflichtig. Selbst wenn Sie einen Verlust nachweisen können, müssen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.


11. Können Sie auch einkommensgerechte Beiträge zahlen?

Auf Antrag können Sie als Selbstständiger auch Beiträge auf Ihr tatsächliches Einkommen zahlen. In diesem Fall müssen Sie Ihrer Rentenversicherung Ihren aktuellen Einkommensbescheid vorlegen, nach dem dann Ihr aktueller Beitrag berechnet wird. Sollten Sie noch keinen Einkommensbescheid vorliegen haben, werden auch andere Nachweise von der Rentenversicherung akzeptiert.


12. Rentenversicherungspflicht - Befreiung für Selbstständige
Können Sie sich als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Im eigentlichen Sinne stellt die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige eine Schutzfunktion dar, damit Sie später über eine ausreichende Rente verfügen können. Unter bestimmten Umständen können Sie sich jedoch von der Pflicht befreien lassen. Sind Sie Selbstständiger mit einem nur geringen Verdienst, müssen Sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dafür hat der Gesetzgeber eine Grenze von 400 Euro monatlich festgelegt. Üben Sie allerdings mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, die als geringfügig gelten, müssen Sie das Einkommen zusammenzählen und unterliegen damit wieder der Versicherungspflicht.


13. Wann können Sie sich noch von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige befreien lassen?

Als Handwerker können Sie sich nur dann von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens 216 Monate Ihrer Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Als Pfleger, Erzieher und Lehrer können Sie sich befreien lassen, wenn Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen. Dies darf allerdings kein Minijob sein, es sei denn, Sie beschäftigen mehrere geringfügig Beschäftigte, die einen Vollzeitjob besetzen.













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